(OLG Hamm, Urt. v. 16.1.2018 – 7 U 7/17) • Liegt eine Reserveursache vor, ist nur der Schaden zu ersetzen, der darin besteht, dass das Rechtsgut zeitlich früher als durch die Reserveursache verletzt worden ist. Es ist Aufgabe des Schadensersatzrechts, dem Geschädigten die durch das schädigende Ereignis zugefügten Nachteile abzunehmen. Deshalb ist der Geschädigte nur insoweit anspruchsberechtigt, als er durch das schädigende Ereignis tatsächlich eine Schlechterstellung erfahren hat. Daraus folgt, dass eine Reserveursache, die mit Sicherheit ebenfalls zu dem eingetretenen Schaden geführt hätte, zu berücksichtigen ist. Es muss nur der Schaden ersetzt werden, der darin besteht, dass das Rechtsgut zeitlich früher als durch die Reserveursache verletzt worden ist. Hinweis: Der Schädiger ist für den Umfang der Ersparnis beweispflichtig, wobei § 287 ZPO anwendbar ist. Den Geschädigten trifft ggf. eine sekundäre Darlegungslast.

ZAP EN-Nr. 197/2018

ZAP F. 1, S. 329–329

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