(OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.12.2017 – 10 U 218/16) • Bei der Verletzung von Obliegenheiten, die den Versicherten vor und nach dem Versicherungsfall treffen, sind die Beträge zu addieren, für die Leistungsfreiheit besteht. Rechtsgrundlage ist die Auslegung der Versicherungsbedingungen. Sie steht nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht wie der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfZPflVV). Hinweis: Es stellt eine besonders schwerwiegende, vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungspflicht i.S.v. § 6 Abs. 3 KfZPflVV dar, wenn der Versicherungsnehmer sich nicht nur unerlaubt vom Unfallort entfernt, sondern im Nachhinein bestreitet, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben.

ZAP EN-Nr. 203/2018

ZAP F. 1, S. 331–331

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