Durch das Mediationsgesetz 2012 ist die Person des Mediators auf eine außergerichtliche, unabhängige und neutrale Person festgelegt (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 MediationsG). Demgegenüber hat § 278 Abs. 5 ZPO den einer konsensualen Streitbeilegung verpflichteten Richter als Güterichter“ normiert. Schließlich hat der deutsche Gesetzgeber mit der Umsetzung der ADR-Richtlinie über die alternative Streitbeilegung in verbraucherrechtlichen Streitigkeiten ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vom 19.2.2016 (BGBl I, S. 254) geschaffen und in diesem Gesetz die Person des Streitmittlers“ kreiert (§§ 68 VSBG). Diese drei Personen gilt es strikt zu trennen.

1. Güterichter

Der in § 278 Abs. 5 ZPO geregelte Güterichter kann nur dann tätig werden, wenn die Rechtshängigkeit einer Streitsache gegeben ist und der zur Entscheidung berufene Spruchkörper seiner gesetzlich vorgesehenen Aufgabe, vor Beginn der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung durchzuführen, in der Weise nachkommt, dass der Spruchkörper die Sache an den Güterichter verweist. Der Güterichter kann also ausschließlich innerhalb eines laufenden staatlichen Gerichtsverfahrens tätig werden. Nach dem Wortlaut des § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO ist er hierfür von der Geschäftsverteilung bestimmt und tritt an die Stelle des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers, so dass er notwendigerweise hoheitlich und als Richter tätig wird. Die Freiheit der Methodenwahl ist dem Güterichter nach § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO ausdrücklich zugesichert. Daraus ergibt sich zwingend, dass er die Freiheit besitzt, den Parteien Lösungsvorschläge zu unterbreiten und damit die Funktion eines Schlichters einzunehmen. Als Richter ist er allerdings an Gesetz und Recht i.S.v. Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Er muss rechtliches Gehör gewähren sowie die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Rechtsstaatsprinzips beachten, er muss den Parteien gegenüber Unabhängigkeit und Neutralität wahren, er darf keine gesetzeswidrigen oder unfairen Lösungsvorschläge unterbreiten oder solche Ergebnisse unterstützen. Für den Güterichter gilt das Mediationsgesetz nicht (s. oben V.).

2. Streitmittler

Der Begriff des Streitmittlers ist neu im deutschen Recht. Er wird als Person charakterisiert, die für eine Verbraucherschlichtungsstelle tätig ist. Nach § 1 Abs. 1 VSBG werden solche Stellen ausschließlich im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung tätig. Gemäß § 1 Abs. 1 VSBG ist die Tätigkeit von Schlichtungsstellen unabhängig vom angewendeten Konfliktbeilegungsverfahren. Daher kann ein Streitmittler theoretisch je nach dem Angebot der Schlichtungsstelle als Mediator, Schlichter oder Schiedsrichter fungieren. Der Begriff des Streitmittlers legt also die Rolle der handelnden Person nicht fest. Dies geschieht vielmehr durch die Verfahrensordnung der jeweiligen Verbraucherschlichtungsstelle. Allerdings schließt es § 5 Abs. 2 VSBG aus, ein Verfahren zu wählen, das zu einer für den Verbraucher verbindlichen Lösung führt. Dies schließt ein echtes schiedsgerichtliches Verfahren nach den §§ 1025 ff. ZPO aus. Streitmittler kann daher je nach der Verfahrensordnung stets nur ein Mediator oder ein Schlichter sein.

3. Mediator

Mediator im Sinne des Mediationsgesetzes ist eine Person, die ausschließlich außerhalb staatlicher Gerichtsverfahren tätig wird. Dies ergibt sich neben der allgemeinen Gesetzesüberschrift im Rückschluss aus § 278a ZPO sowie aus § 9 MediationsG. Der Gesetzgeber hat eine klare Trennung zwischen Güterichter im staatlichen Verfahren und Mediator außerhalb dieses Verfahrens vorgenommen. Daraus ergibt sich zugleich, dass Mediator im Sinne des Mediationsgesetzes stets ein privatrechtlich organisierter Dienstleister ist. Sein Tätigwerden beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag. Gemäß § 1 Abs. 2 MediationsG unterbreitet der Mediator keine Lösungsvorschläge, sondern er führt die Parteien in einem vertraulichen und strukturierten Verfahren durch die Mediation. Er ist also nicht frei in der Wahl seines Vorgehens, er muss vielmehr ein strukturiertes Verfahren anwenden. Allerdings sagt der Gesetzgeber nichts über den Inhalt eines solchen strukturierten Verfahrens. Die Praxis füllt diese Lücke durch die Bildung verschiedener Phasen. Die Bindung des Mediators an ein strukturiertes Verfahren lässt also weite Spielräume. Schließlich ist der Mediator nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden. Er unterliegt nur dem Grundsatz der Allparteilichkeit. Er kann aber mit den Parteien getrennte Gespräche führen, was einem Richter im Lichte von Art. 103 Abs. 1 GG untersagt ist.

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