Wie konnte es zu einem solchen Siegeszug der Idee von konsensualer Streitbeilegung in ihren vielfältigen Spielarten kommen? Eine – schon seit 35 Jahren – immer wieder gegebene Antwort darauf lautet: Staatliche Justizgewährung ist ein knappes Gut. Auch hierbei gilt der Grundsatz der Ressourcensparsamkeit. Außergerichtliche Streitbeilegung und Mediation sind deshalb förderungswürdige Ansatzpunkte für eine durchgreifende Entlastung der Justiz.

Zu dieser These seien einige Zahlen genannt. Es ist bekannt, dass über durchgeführte Mediationen in Deutschland keine Statistiken geführt werden. Wir wissen aber, dass der generelle Zwang gem. § 15a EGZPO, vor Anrufung des Amtsgerichts in Zivilsachen den Versuch einer außergerichtlichen gütlichen Streitbeilegung zu machen, keinen zahlenmäßigen Erfolg gebracht hat. In einer Studie zur Evaluation der ZPO, die Hommerich und Prütting für das BMJV angefertigt haben, ergab sich folgender Befund (vgl. Hommerich/Prütting/Ebers/Lang/Traut, Rechtstatsächliche Untersuchung zu den Auswirkungen der Reform des Zivilprozessrechts auf die gerichtliche Praxis – Evaluation der ZPO-Reform, 2006, S. 41 ff.):

Im Jahre 2004 betrug die Anzahl erstinstanzlicher Verfahren vor den Amtsgerichten in Zivilsachen 2,1 Mio. Die seit dem Jahre 2002 eingeführte obligatorische Güteverhandlung gem. § 278 Abs. 2 ZPO wurde tatsächlich in 58 % der amtsgerichtlichen Verfahren durchgeführt, also in 1,2 Mio. Verfahren. Bei diesen Güteverfahren wurde in 1 % der Fälle von der Möglichkeit des § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO, also dem Vorschlag einer außergerichtlichen Streitschlichtung durch den Richter, Gebrauch gemacht. Dies ergibt eine Größenordnung von 12.000 Fällen. Hinzu kommt bei den Amtsgerichten alternativ zu § 278 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit einer vor Verfahrensbeginn durchgeführten obligatorischen Streitschlichtung gem. § 15a EGZPO. Diese wurde in ca. 0,1–0,2 % aller Fälle von den Amtsgerichten durchgeführt, also in weniger als 5.000 Verfahren. Diese Zahl ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass § 15a EGZPO nur von 8 der 16 Bundesländer umgesetzt wurde und dass die Norm auf Streitigkeiten bis 750 EUR beschränkt ist, eine klägliche Zahl. Vor allem gilt es zu bedenken, dass die genannten Zahlen Schlichtungsversuche beinhalten, also nicht erfolgreiche Schlichtungen!

 

Hinweis:

Das Mediationsgesetz hat in seinem § 8 eine Evaluation bis Juli 2017 zwingend vorgeschrieben. Deren Ergebnisse liegen vor, sind aber sehr ernüchternd (Kaiser ZKM 2018, 25; Gläßer ZKM 2018, 4; Steffek ZKM 2017, 183). Die Zahl der in Deutschland durchgeführten Mediationen schwankt nach der Schätzung dieser Studie zwischen 7.000–8.500 Verfahren pro Jahr, hat sich aber seit Inkrafttreten des Mediationsgesetzes nicht erhöht. Das Mediationsgesetz hat also sein zentrales Ziel, den Mediationsgedanken weiter zu stärken, nicht erreicht.

Was immer man im Einzelnen von den genannten Zahlen halten mag oder wie sie zu erklären und zu interpretieren sind, das Gesamtergebnis ist nach der Größenordnung jedenfalls klar und nicht überraschend: Mediation und andere Formen außergerichtlicher Streitbeilegung führen nicht zu einer durchgreifenden Entlastung der Justiz. Der Aspekt der Einsparung von Ressourcen und Justizentlastung darf daher getrost beiseitegelassen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge