Mediator im Sinne des Mediationsgesetzes ist eine Person, die ausschließlich außerhalb staatlicher Gerichtsverfahren tätig wird. Dies ergibt sich neben der allgemeinen Gesetzesüberschrift im Rückschluss aus § 278a ZPO sowie aus § 9 MediationsG. Der Gesetzgeber hat eine klare Trennung zwischen Güterichter im staatlichen Verfahren und Mediator außerhalb dieses Verfahrens vorgenommen. Daraus ergibt sich zugleich, dass Mediator im Sinne des Mediationsgesetzes stets ein privatrechtlich organisierter Dienstleister ist. Sein Tätigwerden beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag. Gemäß § 1 Abs. 2 MediationsG unterbreitet der Mediator keine Lösungsvorschläge, sondern er führt die Parteien in einem vertraulichen und strukturierten Verfahren durch die Mediation. Er ist also nicht frei in der Wahl seines Vorgehens, er muss vielmehr ein strukturiertes Verfahren anwenden. Allerdings sagt der Gesetzgeber nichts über den Inhalt eines solchen strukturierten Verfahrens. Die Praxis füllt diese Lücke durch die Bildung verschiedener Phasen. Die Bindung des Mediators an ein strukturiertes Verfahren lässt also weite Spielräume. Schließlich ist der Mediator nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden. Er unterliegt nur dem Grundsatz der Allparteilichkeit. Er kann aber mit den Parteien getrennte Gespräche führen, was einem Richter im Lichte von Art. 103 Abs. 1 GG untersagt ist.

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