Der in § 278 Abs. 5 ZPO geregelte Güterichter kann nur dann tätig werden, wenn die Rechtshängigkeit einer Streitsache gegeben ist und der zur Entscheidung berufene Spruchkörper seiner gesetzlich vorgesehenen Aufgabe, vor Beginn der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung durchzuführen, in der Weise nachkommt, dass der Spruchkörper die Sache an den Güterichter verweist. Der Güterichter kann also ausschließlich innerhalb eines laufenden staatlichen Gerichtsverfahrens tätig werden. Nach dem Wortlaut des § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO ist er hierfür von der Geschäftsverteilung bestimmt und tritt an die Stelle des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers, so dass er notwendigerweise hoheitlich und als Richter tätig wird. Die Freiheit der Methodenwahl ist dem Güterichter nach § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO ausdrücklich zugesichert. Daraus ergibt sich zwingend, dass er die Freiheit besitzt, den Parteien Lösungsvorschläge zu unterbreiten und damit die Funktion eines Schlichters einzunehmen. Als Richter ist er allerdings an Gesetz und Recht i.S.v. Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Er muss rechtliches Gehör gewähren sowie die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Rechtsstaatsprinzips beachten, er muss den Parteien gegenüber Unabhängigkeit und Neutralität wahren, er darf keine gesetzeswidrigen oder unfairen Lösungsvorschläge unterbreiten oder solche Ergebnisse unterstützen. Für den Güterichter gilt das Mediationsgesetz nicht (s. oben V.).

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