Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung i.S.v. § 1906 BGB (BGH FamRZ 2015, 1017; 2016, 807).

Etwas anders gilt nur dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (BGH FamRZ 2016, 1069 m. Anm. Fröschle = MDR 2016, 825 = FuR 2016, 476).

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