Der BGH betont, dass für eine bindende Patientenverfügung eine konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen erforderlich ist. Die schriftliche Äußerung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen oder die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei, genügten für sich genommen noch nicht. Andererseits dürften aber die Anforderungen an die Bestimmtheit der Patientenverfügung nicht überspannt werden. Die insoweit erforderliche Konkretisierung könne ggf. durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Von RiAG a.D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach

ZAP F. 11 R, S. 343–356

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