Gemäß § 1906 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, und ein entgegenstehender freier Wille des Betreuten nicht besteht. Der BGH (FamRZ 2016, 1065 m. Anm. Seifert = MDR 2016, 769 = FuR 2016, 479) weist darauf hin, dass die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung zur Heilbehandlung erforderlich ist, regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen ist.

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