Mit Vorgaben an den Inhalt von Vorsorgevollmachten und der Bestimmtheit von Patientenverfügungen für die Entscheidung, lebensverlängernde Maßnahmen nicht einzuleiten, hat der BGH (FamRZ 2016, 1671 m. Anm. Dodegge = NJW 2016, 3297 = MDR 2016, 1087 = FuR 2016, 714) für mehr Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt.

a) Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht für den Bereich der Gesundheitsfürsorge, mit der der Betroffene die Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung regelt, muss schriftlich erfolgen sowie die Voraussetzungen des § 1904 Abs. 5 S. 2 BGB erfüllen, wenn darin die Entscheidung übertragen wird, lebensverlängernde Maßnahmen nicht einzuleiten oder sie später zu beenden. Sie muss die in § 1904 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB beschriebenen Maßnahmen (Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff) ausdrücklich umfassen, also klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Es entspricht dem wohlverstandenen Schutz des Vollmachtgebers, ihm durch die Vollmacht selbst zu verdeutlichen, dass er dem Bevollmächtigten die Entscheidung über sein Schicksal in ganz entscheidenden Gefahrenlagen anvertraut.

b) Patientenverfügung

Der BGH betont, dass für eine bindende Patientenverfügung eine konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen erforderlich ist. Die schriftliche Äußerung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen oder die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei, genügten für sich genommen noch nicht. Andererseits dürften aber die Anforderungen an die Bestimmtheit der Patientenverfügung nicht überspannt werden. Die insoweit erforderliche Konkretisierung könne ggf. durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Von RiAG a.D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach

ZAP F. 11 R, S. 343–356

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