a) Drohender erheblicher Gesundheitsschaden

Das BVerfG (FamRZ 2016, 1738 m. Anm. Uerpmann-Wittzack) stellt klar, dass gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG der Staat verpflichtet ist, hilfsbedürftigen Menschen, die im Hinblick auf ihre Gesundheitssorge unter Betreuung stehen und bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren. Dabei müssen strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen an eine solche Zwangsbehandlung die möglichst weitgehende Berücksichtigung der betroffenen Freiheitsrechte sicherstellen.

b) Dauer der Unterbringung

Gemäß § 1906 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, und ein entgegenstehender freier Wille des Betreuten nicht besteht. Der BGH (FamRZ 2016, 1065 m. Anm. Seifert = MDR 2016, 769 = FuR 2016, 479) weist darauf hin, dass die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung zur Heilbehandlung erforderlich ist, regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen ist.

c) Fehlende Krankheitseinsicht

Kriterien der freien Willensbestimmung sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbestimmung nicht möglich (BGH FamRZ 2016, 807 = MDR 2016, 713 = FuR 2016, 479).

d) Alkoholabhängigkeit

Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung i.S.v. § 1906 BGB (BGH FamRZ 2015, 1017; 2016, 807).

Etwas anders gilt nur dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (BGH FamRZ 2016, 1069 m. Anm. Fröschle = MDR 2016, 825 = FuR 2016, 476).

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