Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB setzt das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1353 Abs. 1 BGB voraus. Der BGH (FamRZ 2016, 1142 m. Beitrag Maurer FamRZ 2016, 1220 = NJW 2016, 2122 m. Anm. Reinken = MDR 2016, 1023 = FamRB 2016, 295 m. Hinw. Roessink = FuR 2016, 472) stellt klar, dass auch die dauerhaft stationäre Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim für sich genommen noch nicht zur Trennung der Ehegatten und der Anwendung des § 1361 BGB führt. Unter der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist primär die wechselseitige Bindung der Ehegatten zu verstehen, wobei die häusliche Gemeinschaft nur einen äußeren, nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft darstellt. Grundsätzlich ist der Anspruch auf Familienunterhalt nicht auf Zahlung gerichtet, sondern dient der Deckung des Gesamtbedarfs der Familie. Wie der BGH ausführt, richtet sich der Anspruch jedoch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente, wenn ein Ehegatte stationär pflegebedürftig wird und ihm hierdurch ein persönlicher Bedarf entsteht, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird, die zusätzlich zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens anfallen. Im Gegensatz zum Familienunterhalt bei häuslicher Gemeinschaft ist die Leistungsfähigkeit zu beachten. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassene Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sog. eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.

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