Nach § 1896 BGB bestellt das Gericht für einen Volljährigen auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Diese Voraussetzungen können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden (BGH MDR 2016, 1452).

An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen (BGH MDR 2016, 1453).

 

Hinweis:

Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammenarbeiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen zu lassen (BGH FamRZ 2016, 1350 = MDR 2016, 1021 = FuR 2016, 519; BGH FamRZ 2016, 1663 = NJW 2016, 3098 = MDR 2016, 1089).

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