Für die Arbeitnehmerüberlassung im Konzernverbund gelten auch nach der Reform weiterhin Erleichterungen. So bleibt insbesondere das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG erhalten. Das bedeutet u.a., dass die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten bei einer zeitlich begrenzten Versetzung in eine andere Konzerngesellschaft nicht greift. Projektbezogene Überlassungen oder langfristige Auslandsentsendungen bleiben also möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer nicht "zum Zwecke der Überlassung eingestellt oder beschäftigt" wurde. Personalgestellungsgesellschaften innerhalb eines Konzernverbunds sind also gerade nicht privilegiert, wohl aber die zeitlich begrenzte Versetzung in eine andere Konzerngesellschaft. Das bedeutet zugleich, dass arbeitsvertragliche Konzernversetzungsklauseln (dazu Henssler/Moll, AGB-Kontrolle vorformulierter Arbeitsbedingungen, Abschnitt VIII.) vom Gesetz mittelbar gebilligt werden, sofern die Versetzung nur vorübergehend erfolgt.

Zu beachten ist ferner, dass die Tariföffnung im Bereich des Equal-Pay-Grundsatzes nicht bei einer Drehtürstrategie im Konzern zur Anwendung kommt. Eine solche Drehtürstrategie ist anzunehmen, wenn ein Mitarbeiter bei einer Konzerngesellschaft ausscheidet und zu einem konzernverbundenen Unternehmen wechselt, dieses Unternehmen ihn aber anschließend "zurückverleiht", § 8 Abs. 3 AÜG. Insoweit gibt es somit gerade kein Konzernprivileg, vielmehr wird der Konzern wie eine rechtliche Einheit behandelt.

Zitat

§ 8 Abs. 3 AÜG: "Eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne von Absatz 2 gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des AktG bildet, ausgeschieden sind."

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