(BFH, Urt. v. 6.12.2016 – I R 50/16) • Die für den Betrieb einer Pflegeheim-GmbH bestimmte Erbschaft unterliegt ungeachtet ihrer erbschaftsteuerrechtlichen Belastung der Körperschaftsteuer. Da eine solche Pfleghein-GmbH als inländische Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, sind alle von ihr erzielten Einkünfte gem. § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Erfasst werden auch Vermögenszugänge aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen einschließlich eines Erbanfalls. Es ist nicht zu beanstanden, dass dies zu einer Kumulation von Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer führen kann. Insbesondere schließen beide Besteuerungstatbestände einander – auch bezogen auf den nämlichen Vorgang (Erbanfall) – tatbestandlich nicht aus. Das durch den Erbanfall bei der Pflegeheim-GmbH bedingte Zusammentreffen von Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.

ZAP EN-Nr. 228/2017

ZAP F. 1, S. 340–340

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