(BGH, Urt. v. 5.12.2016 – AnwZ (Brfg) 31/14) • Wer den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" führt und sich zusätzlich als "Spezialist für Erbrecht" bezeichnet, verwendet die genannten Begriffe nicht synonym, sondern bringt zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines "Nur-Fachanwalts" nicht nur unerheblich überschreiten. Der Rechtsanwalt, der sich zusätzlich "Spezialist" nennen will, muss die dafür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf allen Teilgebieten des Erbrechts nachweisen, die Voraussetzung für die Fachanwaltsbezeichnung sind. Hinweis: Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung erfolgt durch Deckenbrock (ZAP F. 23, S. 1099 – in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 236/2017

ZAP F. 1, S. 342–342

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge