(BGH, Urt. v. 17.9.2015 – I ZR 92/14) • Fordert ein Unternehmer zum Kauf von Waren auf, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen, so stellt dies eine irreführende geschäftliche Handlung dar, wobei nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden ist. Der Sternchenhinweis "Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein" in der Prospekt- und Internetwerbung ist nicht geeignet, das durch die Werbung angesprochene Publikum über eine mangelnde Verfügbarkeit der Aktionsware aufzuklären. Selbst bei wöchentlichen Aktionen muss der angesprochene Verkehr nicht davon ausgehen, dass die beworbene Ware bereits wenige Stunden nach Angebotsbeginn ausverkauft ist.

ZAP EN-Nr. 282/2016

ZAP 7/2016, S. 352 – 352

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