Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Räumlichkeiten für sich oder für Familien- oder Haushaltsangehörige benötigt. Inwieweit Personengesellschaften Eigenbedarf haben können ist seit Jahren Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird es demnächst wieder sein. Umstritten ist nämlich, ob es bei einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) genügt, wenn einer der Gesellschafter Eigenbedarf hat. Für die GbR hatte der BGH dies zunächst mit der Einschränkung bejaht, dass die Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird, bereits bei Abschluss des Mietvertrags Gesellschafter war (BGH WuM 2007, 515 = NJW 2007, 2845 = NZM 2007, 679 = ZMR 2007, 772 = DWW 2007, 369 = MDR 2007, 1301). Diese Einschränkung hat der Senat später aufgegeben (BGH WuM 2012, 31 = GE 2012, 127 = NZM 2012, 150 = MDR 2012, 78 = NJW-RR 2012, 237 = ZfIR 2012, 177 = ZMR 2012, 264 = MietPrax-AK, § 566 BGB Nr. 11 m. Anm. Börstinghaus; Schach GE 2012, 98; Schmid MietRB 2012, 34, Drasdo NJW-Spezial 2012, 129).

 

Hinweis:

Diese Rechtsansicht wird vom LG München I (ZMR 2016, 39 m. Anm. Börstinghaus MietRB 2016, Heft 4) zusammen mit einer starken Meinung in der Literatur nicht geteilt. Deshalb hat die Kammer die Räumungsklage abgewiesen. Hiergegen ist Revision zum BGH eingelegt worden (VIII ZR 232/15), so dass der Senat Gelegenheit haben wird, seine Rechtsprechung zu überprüfen. Die neue Vorsitzende des Senats hat sich bereits einmal kritisch zu der bisherigen Rechtsprechung geäußert (Milger NZM 2014, 679, 771).

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