Eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter setzt einen sog. Bedarfsgrund voraus (hierzu umfassend Fleindl, Die Eigenbedarfskündigung – Tatbestand und Rechtsmissbrauch – Vortrag auf dem Deutschen Mietgerichtstag 2016 herunterladbar unter www.mietgerichtstag.de ): Er muss die Wohnung benötigen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Rechtsentscheid v. 20.1.1988 – NJW 1988, 904, 905) benötigt der Vermieter die Wohnung dann i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn er "vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums für sich oder eine begünstigte Person hat". Dabei haben die Gerichte nach der neueren Rechtsprechung des BGH (GE 2015, 585 = DWW 2015, 133 = WuM 2015, 304 = NJW 2015, 1590 = NZM 2015, 378 = ZMR 2015, 923 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 49) dabei grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Die Gerichte dürfen nur eine Rechtsmissbrauchskontrolle durchführen. Erforderlich ist aber mindestens, dass der Vermieter tatsächlich die Wohnung nutzen will. An einem solchen Willen fehlt es beim ungewissen oder zeitfernen Nutzungswillen. Letzteres wird als Vorratskündigung bezeichnet. Nach Ansicht des BGH (BGH NJW 2015, 3368 = NZM 2015, 812 = WuM 2015, 677 = GE 2015, 1393 = MDR 2015, 1286 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 53 m. Anm. Börstinghaus; ders. jurisPR-BGHZivilR 19/2015 Anm. 1; Kappus NJW 2015, 3370; Kunze MietRB 2015, 354) rechtfertigt dementsprechend ein auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter Eigennutzungswunsch nur dann die Kündigung des Mietverhältnisses, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung noch nicht.

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