(OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.1.2016 – 12 U 106/15) • Sieht bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung der Zieltarif einen geringeren Selbstbehalt als der Ausgangstarif vor, so handelt es sich unabhängig von den übrigen Tarifmerkmalen um eine partielle Mehrleistung i.S.d. § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 VVG. Zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten nach § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 VVG gehört auch die Bewertung des Gesundheitszustands, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrags im Herkunftstarif vorgenommen hat. Sieht der Zieltarif die Erhebung eines Risikozuschlags vor, ist Grundlage der Risikoeinstufung stets der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des erstmaligen Abschlusses des Versicherungsvertrags. Der Versicherer ist insoweit nicht berechtigt, nach dem ursprünglichen Versicherungsbeginn eingetretene oder festgestellte Umstände zu berücksichtigen.

ZAP EN-Nr. 269/2016

ZAP 7/2016, S. 349 – 349

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