Eine Verkehrssicherungspflicht, die alle Schäden ausschließt, ist undenkbar. Der "objektive Dritte" begegnet uns in diesem Bereich mehrfach:

Zitat

"Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (... m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren." (BGH, Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09, NJW 2010, 1976)

Niemand kann allerdings verlässlich vorhersagen, was "notwendig und zumutbar" ist, bzw., was ein "umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält." Die weiteren Versuche der Rechtsprechung, diesen Maßstab prognostizierbar zu machen, helfen nicht weiter. Es sind Tautologien, die die Unbestimmtheit vergrößern, wenn es sodann heißt:

Zitat

"Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise (...) für ausreichend halten darf, um andere Personen (...) vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (... m.w.N.)." (BGH, Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09, NJW 2010, 1976)

Nimmt man diese Obersätze ernst, wäre eine ökonomische Analyse des Rechts zwingend (dazu sogleich unten).

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