Ebenso erfolgen Darlegungen zur rationalen Begründung, zu welchem Ergebnis der Dritte kommen soll, z.B. zur Frage, wie oft sich entsprechende Schadensfälle schon ereignet haben oder welche Sicherungsmaßnahmen Mitkonkurrenten unternehmen, oder, wer ebenso wie der Geschädigte/Schädiger handelt – soweit ersichtlich – zu selten.

 

Hinweis:

Dieser Mangel könnte u.a. durch Umfragen in den relevanten Kreisen behoben werden. Das ist die Konsequenz dessen, dass der BGH bei Verletzungen der Verkehrssicherungspflichten z.B. auf die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung abstellt (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09, NJW 2010, 1976), diese aber sodann meist nicht selbst ermittelt, sondern schlicht als eingehalten oder nicht eingehalten behauptet.

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