(BVerfG, Beschl. v. 18.2.2016 – 1 BvR 134/16) • Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem BVerfG annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Verfassungsrechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich entsprechend der Ergebnisse seiner Prüfung verhält. Das BVerfG muss es nicht hinnehmen, wenn es nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs lediglich als – weitere – Rechtsmittelinstanz in Anspruch genommen wird, ohne dass sich der Beschwerdeführer mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz befasst. Hinweis: Mit dieser Begründung hat das BVerfG die Missbrauchsgebühr i.H.v. 700 EUR gem. § 34 Abs. 2 BVerfGG direkt gegen den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin verhängt. Dieser hatte für seine Mandantin innerhalb eines kurzen Zeitraums zum dritten Mal eine Verfassungsbeschwerde mit einer – so das Gericht – "erheblich hinter den an ihn als Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen zurückgebliebenen" Begründung eingereicht, nachdem bereits die beiden ersten Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden waren.

ZAP EN-Nr. 296/2016

ZAP 7/2016, S. 355 – 355

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