(BGH, Beschl. v. 10.2.2016 – VII ZB 36/15) • Ein Prozessbevollmächtigter eines Beklagten kann die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung schuldhaft verursacht haben, wenn er die Frist zur Berufungsbegründung im Kalender als erledigt vermerkt hat, ohne sichergehen zu können, dass die Einhaltung der Frist ausreichend kontrolliert worden war. Der Rechtsanwalt kann zwar die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen. Hierzu gehört, dass sich der Prozessbevollmächtigte vor Löschung der Frist im Fristenkalender darüber Klarheit verschafft, dass ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen. Hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dies unterlassen, bevor er die Erledigung im Fristenkalender vermerkt hat, so war seine Ausgangskontrolle unzureichend.

ZAP EN-Nr. 274/2016

ZAP 7/2016, S. 350 – 350

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