(LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.12.2015 – 8 Sa 201/15) • Ist der Arbeitgeber arbeitsvertraglich verpflichtet, einen Bonusplan mit Zielvorgaben zu erstellen, so vereitelt er schuldhaft zusätzliche Verdienstmöglichkeiten des Arbeitnehmers, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Der Arbeitgeber kann bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode aufgrund der Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Bonuszahlung Schadensersatz zu leisten. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes ist der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bei der abstrakten Schadensberechnung Grundlage für die Ermittlung des dem Arbeitnehmer zu ersetzenden Schadens.

ZAP EN-Nr. 284/2016

ZAP 7/2016, S. 352 – 353

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