(BGH, Beschl. v. 2.12.2015 – XII ZB 227/12) • Das Beschwerdegericht kann nach dem FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern aber nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind. Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen dagegen geboten. Dem Verfahrenspfleger ist die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.

ZAP EN-Nr. 270/2016

ZAP 7/2016, S. 349 – 349

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