(FG Niedersachsen, Urt. v. 15.12.2015 – 12 K 206/14) • Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger aus Altersgründen für eine Heimunterbringung und ist er nur in dem bei Personen seines Alters üblichen Umfang pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims anfallen oder die dem Steuerpflichtigen zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen. Eine Aufteilung des Pauschalpreises in übliche als Kosten der Lebensführung zu behandelnde Unterbringungskosten und außergewöhnliche Krankheits- und/oder Pflegekosten ist nicht vorzunehmen. Allerdings gelten diese Einschränkungen bei der Übersiedlung in ein Altenwohnheim infolge einer Krankheit nicht. Ausnahmsweise sind dann auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst und der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden ist. Dies gilt dagegen nicht, wenn der Steuerpflichtige erst während des Aufenthalts erkrankt.

ZAP EN-Nr. 290/2016

ZAP 7/2016, S. 354 – 354

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