(OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.9.2015 – I-20 U 75/14) • Ein Architekt hat gegenüber dem Eigentümer des Bauwerks grds. zwar das Recht auf Erhaltung der unveränderten Gestalt seines Werks, wenn es eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweist. Da diesem Recht aber die Eigentümerbelange gegenüberstehen, muss ein Konflikt im Einzelfall durch Abwägung der Interessen gelöst werden. Duldet der Architekt über viele Jahre Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen seines Werks, verliert er seine Schutzansprüche. Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Architekt (auch gegenüber dem Eigentümer des Bauwerks) das Recht auf Erhaltung der unveränderten Gestalt seines Werks haben kann. Das Änderungsverbot gilt jedoch in Ansehung des fremden Eigentumsrechst nur eingeschränkt. Maßgeblich sind, wie das OLG hier betont, die individuelle Schöpfungshöhe und die Zweckbestimmung des Werks. Ein Konflikt beim Zusammentreffen von Urheber- und Eigentümerbelangen muss im Einzelfall durch eine Abwägung der betroffenen Interessen gelöst werden. Mit Recht billigt das OLG vorliegend dem Eigentümer grds. ein beachtliches Modernisierungsinteresse zu und sieht demgegenüber ein verringertes Gewicht der Belange des Architekten, wenn er über Jahrzehnte Veränderungen geduldet hat.

ZAP EN-Nr. 261/2016

ZAP 7/2016, S. 346 – 347

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