Seit Inkrafttreten des PartGG im Juli 2013 ist es Anwältinnen und Anwälten möglich, im Rahmen einer Partnerschaft ihre persönliche Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Schon rund ein Jahr nach Einführung dieser neuen Gesellschaftsform war klar, dass sie von der Anwaltschaft gerne angenommen wird (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 1/2015, S. 9). Kürzlich meldete der Deutsche Anwaltverein (DAV), dass der Zuwachs anhält: Nach seinen Recherchen sind mittlerweile gut 1.400 PartGmbB mit anwaltlicher Beteiligung – von insgesamt 3.300 PartGmbB in ganz Deutschland – am Markt tätig. Dies sei eine deutliche Steigerung zum Vorjahr. Zum jetzigen Stand dürften nach DAV-Schätzung nunmehr schätzungsweise 13.000 bis 16.000 Anwälte in einer PartGmbB organisiert sein. Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg nehmen hierbei eine Vorreiterposition ein: In diesen Bundesländern gibt es bereits jeweils mehr als zweihundert PartGmbB mit anwaltlicher Beteiligung. Die Schlusslichter markieren dagegen einige ostdeutsche Länder, in denen nicht einmal eine zweistellige Zahl dieser Gesellschaften erreicht wird: So werden für Brandenburg lediglich drei, für Mecklenburg-Vorpommern sieben, für Sachsen-Anhalt acht und für Thüringen neun PartGmbB mit anwaltlicher Beteiligung gemeldet.

[Quelle: DAV]

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