(BGH, Urt. v. 5.12.2014 – V ZR 5/14) • Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung. Hinweis: Welche Folgerungen und auch welche Folgeprobleme sich aus dem Urteil des BGH ergeben, stellt Schmid in seinem Beitrag "Geltendmachung von Individualansprüchen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft" in ZAP F. 7, S. 445 ff. (in diesem Heft) dar.

ZAP EN-Nr. 273/2015

ZAP 7/2015, S. 352 – 352

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