(OLG Koblenz, Beschl. v. 5.1.2015 – 3 W 616/14) • Nach der InsO hat der Insolvenzverwalter bei Beendigung seines Amtes der Gläubigerversammlung oder bei vorzeitiger Beendigung durch Abwahl oder Entlassung Rechnung zu legen. § 66 InsO sieht eine Rechnungslegungspflicht der Gläubigerversammlung gegenüber vor. Sie ist Adressat der Rechnungslegungspflicht. Es besteht gegenüber dem Insolvenzschuldner keine Pflicht des Insolvenzverwalters auf zeitnahe Rechnungslegung nach Abschluss der Verwertungshandlungen. Hinweis: Nach der hier vom OLG Koblenz vertretenen Ansicht ist der Insolvenzschuldner gehalten, zu dem von ihm behaupteten Stichtag die vorhandenen Aktiva und Passiva darzulegen, wenn er behauptet, der Insolvenzverwalter habe zu spät seine Abrechnung über das der Insolvenzverwaltung unterliegende Vermögen vorgenommen. Dies sei erforderlich, um feststellen zu können, ob die Insolvenzmasse zu diesem Zeitpunkt abrechnungsreif war oder nicht. Wenn ein Anteil an einer Erbschaft in die Insolvenzmasse fällt, hat der Insolvenzschuldner nach Worten des Gerichts gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Obliegenheit, Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2013 – IX ZB 163/11). Fehle es hieran, bestehe für den Insolvenzverwalter keine Schlussabrechnungsreife.

ZAP EN-Nr. 295/2015

ZAP 7/2015, S. 358 – 358

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