(BGH, Urt. v. 11.2.2015 – IV ZR 213/14) • Aus den vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (§§ 56a, 56b VAG) sind sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gem. § 153 Abs. 2 VVG als auch die Bewertungsreserven gem. § 153 Abs. 3 VVG zu bilden. Hat der Versicherer die Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren ermittelt, sind diese aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuzahlen. Im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gem. § 153 VVG findet § 315 BGB keine Anwendung.
ZAP EN-Nr. 283/2015
ZAP 7/2015, S. 355 – 355
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