(LAG Köln, Urt. v. 4.12.2014 – 6 Sa 582/14) • Die wechselseitige Provokation der Arbeitsvertragsparteien bei der Formulierung möglicher Beendigungsbedingungen im Kündigungsschutzprozess kann die Prognose stützen, dass eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist. In einem solchen Fall ist allerdings eine vorherige Abmahnung nicht entbehrlich. Das Arbeitsverhältnis kann zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werden. Die Höhe einer in diesem Fall zu zahlenden Abfindung bemisst sich regelmäßig nach dem durchschnittlichen Monatsverdienst, wobei ein 12-faches dieses Durchschnittsverdienstes bei einer Betriebszugehörigkeitsdauer von ca. 5 Jahren angemessen erscheint. Hinweis: In seinem Urteil führt das LAG Köln aus, dass Kündigungen dann unverhältnismäßig sind, wenn eine nicht entbehrliche vorherige Abmahnung unterblieben ist. Auf eine Abmahnung kann nur dann verzichtet werden, wenn eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in Zukunft nicht zu erwarten ist oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, dass dem Arbeitgeber eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Ist ein Arbeitsverhältnis jedoch aufgrund gegenseitiger Differenzen lediglich zerrüttet, ist eine Abmahnung regelmäßig nicht entbehrlich. Das Arbeitsverhältnis kann in einem solchen Fall nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Hinsichtlich der Höhe einer in einem solchen Fall zu zahlenden Abfindung hat das LAG Köln vorliegend auf § 10 Abs. 1 KSchG abgestellt und einen Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten für angemessen erachtet. Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung der Abfindungshöhe der Zeitraum der Betriebszugehörigkeit sowie eine eventuelle Sozialwidrigkeit der Kündigung.

ZAP EN-Nr. 302/2015

ZAP 7/2015, S. 360 – 360

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge