(OVG Sachsen, Beschl. v. 24.11.2014 – 1 B 251/14) • Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz aus § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII enthält kein Recht des Leistungsberechtigten dahingehend, dass der Leistungsträger ihm verschiedene Betreuungsangebote zur Auswahl unterbreiten müsste, sondern den Anspruch auf einen (zumutbaren) Betreuungsplatz. Es ist dabei grundsätzlich Sache des Leistungsträgers, den konkreten Betreuungsplatz zu bestimmen, den er dem Leistungsberechtigten zur Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII anbietet. Unterbreitet der Leistungsträger ein Angebot für einen zumutbaren Betreuungsplatz und nimmt der Leistungsberechtigte dieses Angebot ohne zureichenden Grund nicht an, fehlt es für die Geltendmachung gerichtlichen Rechtsschutzes an einem anzuerkennenden Interesse. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII geht von einer prinzipiellen Gleichwertigkeit der Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege aus. Daher kann der Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung grundsätzlich auch durch Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in Tagespflege erfüllt werden.

ZAP EN-Nr. 304/2015

ZAP 7/2015, S. 361 – 361

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