(BGH, Urt. v. 5.2.2015 – I ZR 240/12) • Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis zu Angebotslisten führen, in denen auch markenrechtsverletzende Angebote enthalten sind. Wird der Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Ihn trifft insoweit die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Allerdings löst der Umstand, dass der Betreiber dem Nutzer eine Funktion zur automatischen Unterrichtung über neue Angebote durch E-Mails zur Verfügung stellt, keine gesteigerten Überwachungspflichten aus.

ZAP EN-Nr. 298/2015

ZAP 7/2015, S. 359 – 359

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