In der Literatur (Lehmann-Richter in: Riecke/Schmid, WEG, 4. Aufl. 2015, § 10 Rn. 321) wird zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Geltendmachung des Anspruchs an sich gezogen hat, auch zu dessen Durchsetzung verpflichtet ist. So stand es auch noch in der Pressemitteilung des BGH Nr. 182/2014 v. 5.12.2014 zum Urteil vom selben Tage (V ZR 5/14, ZAP EN-Nr. 273/2015). Diese klare Aussage findet sich in den Entscheidungsgründen nicht. Im Gegenteil räumt der BGH der Mehrheit ausdrücklich das Recht ein, den Unterlassungsanspruch nicht durchzusetzen, wobei nur beispielsweise auf Auflagen verwiesen wird.

 

Hinweis:

Das Problem, unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümergemeinschaft von der Durchsetzung des an sich gezogenen Anspruchs absehen kann, ist noch wenig ausdifferenziert. Maßgeblich ist auch hier der Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung.

Damit kommt es auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass den einzelnen Wohnungseigentümern die eigene Rechtsdurchsetzung verwehrt ist (s. hierzu unten IV. 2.). So spricht § 10 Abs. 6 S. 3 WEG auch vom Geltendmachen der Rechte und nicht von Nichtgeltendmachen. Allenfalls geringes Gewicht haben die Interessen des Schuldners, da es auf das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer ankommt (§ 21 Abs. 4 WEG). Von erheblicher Bedeutung wird meist auch das Prozessrisiko sein.

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