(VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 2.12.2014 – 5 K 491/14.NW) • Liegt zum Zeitpunkt eines Feueralarms aus Sicht eines umsichtigen Feuerwehrmanns objektiv keine Situation vor, die in absehbarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Rechtsgut geführt hätte, handelt es sich um einen Falschalarm. Aus kostentragungspflichtigen Gesichtspunkten ist auch nur die objektive Gefahrenlage im Zeitpunkt des Alarms entscheidend. Daher muss es nach dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG unbeachtet bleiben, wenn die Pflegekräfte eines Seniorenzentrums mit betreuten Appartements nach dem Alarm die Gefahr vor Ort bereits bekämpft haben, bevor die Feuerwehrkräfte eintreffen. Zwar ist der Brandbericht der Feuerwehr für die Frage, ob objektiv eine Gefahr bestand, besonders aussagekräftig. Allerdings kann ein Brandbericht, nach dem ein Einsatz bei Eintreffen der Feuerwehr in dem Seniorenheim nicht mehr erforderlich war, durch die Schilderungen der Pflegekräfte, die direkt nach dem Alarm schneller als die Feuerwehr vor Ort waren entkräftet werden.

ZAP EN-Nr. 310/2015

ZAP 7/2015, S. 363 – 363

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