(OLG Stuttgart, Beschl. v. 2.2.2015 – 4 Ss 721/13) • Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, ist, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nicht Führer des Kraftfahrzeugs i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 2 StVO. Ein Fahrlehrer, der einen Fahrschüler auf einer Ausbildungsfahrt begleitet, ist Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 Abs. 2 StVO und kann somit eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 StVO begehen, wenn er seine Verpflichtung, eine Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu verhindern, schuldhaft verletzt.

ZAP EN-Nr. 279/2015

ZAP 7/2015, S. 354 – 354

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