(BVerfG, Beschl. v. 11.2.2015 – 2 BvR 1694/14) • Ein Richter darf eine Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme in vollem Umfang verhältnismäßig ist. Verzichtet er in der Durchsuchungsanordnung auf jede einzelfallbezogene Begründung seiner Entscheidung und fehlt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vollständig, liegt darin eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Hinweis: Das BVerfG gab damit einem Beschwerdeführer Recht, der als schwerbehinderter Schmerzpatient zwar eine Ausnahmegenehmigung zum Bezug von Medizinal-Cannabis besaß, jedoch auch Eigenanbau betrieb. Die durchgeführte Durchsuchung bestätigte zwar den Verdacht des Eigenanbaus, gleichwohl hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, weil das BVerfG jegliche Auseinandersetzung des Durchsuchungsbeschlusses mit der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchsuchung vermisste, auch vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und einer zwischenzeitlich gemachten Selbstanzeige.

ZAP EN-Nr. 318/2015

ZAP 7/2015, S. 364 – 365

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