Intensiver mit § 215 VVG befassen sich immerhin Entscheidungen in Verfahren über Beschwerden wegen versagter Prozesskostenhilfe, und zwar dergestalt, dass die Beschwerden zurückgewiesen werden, weil das Gericht, bei dem um Prozesskostenhilfe nachgesucht worden sei, nicht gem. § 215 VVG zuständig sei. OLG Braunschweig (Beschl. v. 5.10.2011 – 3 W 43/11) und OLG Hamm (Beschl. v. 8.4.2011 – 20 W 8/11) tun das, weil sie der Auffassung sind, für Klagen aus "Altverträgen" finde § 215 VVG keine Anwendung, wenn der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten sei. OLG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 15.10.2009 – 4 W 35/09) formuliert, dass § 215 VVG nicht schon seit dem 1.1.2008, sondern erst ab dem 1.1.2009 anwendbar sei. Einerseits führt es weiter, wenn dem Gesuchsteller auf diese Weise verdeutlicht wird, welches Gericht ihm nicht Prozesskostenhilfe unter Berufung auf seine Zuständigkeit versagen kann. Andererseits kostet ihn diese Belehrung eine Gerichtsgebühr gem. KV Nr. 1812 Anlage 1 zum GKG.

Autor: RiOLG i.R. Dr. Manfred Cuypers, Duisburg

ZAP 7/2015, S. 373 – 382

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