§ 48 Abs. 1a ArbGG hat der Europäischen Zuständigkeitsverordnung Rechnung getragen: Für Streitigkeiten u.a. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist der gewöhnliche Arbeitsort nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder gewöhnlich verrichtet hat. Die Vorschrift gibt trotz des "ausschließlich" in § 2 Abs. 1 ArbGG das Wahlrecht des § 35 ZPO.

 

Hinweis:

Gewöhnlicher Arbeitsort ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeit erbringt.

 

Beispiele:

Das gilt auch für einen "Projektleiter", der kein Leiharbeitnehmer ist (ArbG Hamm, Beschl. v. 2.1.2009 – 2 Ca 1993/08). Unerheblich ist, von wo die Arbeitsleistung gesteuert wird, wo das Arbeitsentgelt gezahlt wird und wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat (LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.7.2014 – 5 SHa 6/14) oder welche Niederlassung den Projektleiter angestellt und seine Einsätze gesteuert hat (ArbG Berlin, Beschl. v. 8.5.2009 – 17 Ca 5399/09).

Die Mitarbeiter des fliegenden Personals erfüllen ihre überwiegenden Arbeitsleistungen nicht etwa am Startpunkt des Flugzeugs, sondern während des Flugs ohne Bezug zu einem bestimmten Start- bzw. Gerichtsbezirk. Regelmäßiger Arbeitsort der Flugbegleiter ist auch nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug (ArbG Berlin, Beschl. v. 13.2.2014 – 42 Ca 1022/14).

Bei einem "Außendienstmitarbeiter" wird es subtil. Grundsätzlich verrichtet er seine Tätigkeit nicht von seinem Wohnsitz aus (ArbG Mainz, Beschl. v. 26.2.2003 – 2 Ca 3620/02 – vor Einführung des § 48 Abs. 1a ArbGG). Indessen genügt es, wenn er an seinem Wohnort in einem Home-Office (LAG Hamm, Beschl. v. 8.3.2011 – 1 SHa 5/11) dienstlich veranlasste Reisen vor- oder nachbereitet oder Berichte über seine Tätigkeit verfasst (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2012 – 8 SHa 3/12). Die Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons und eines Laptops macht indessen die Wohnung des Arbeitnehmers noch nicht zu einem Home-Office (ArbG Mannheim, Beschl. v. 5.10.2009 – 9 Ca 334/09).

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