(LAG Hamm, Urt. v. 18.11.2014 – 15 SaGa 29/14) • Ein öffentlicher Arbeitgeber muss einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Eine Einladung ist nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Hiervon ist auszugehen, wenn nach der Stellenausschreibung ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Informatik, Wirtschaftsinformatik (Diplom oder Master) zwingende Voraussetzung war, der Bewerber aber lediglich ein BWL-Studium abgeschlossen hatte. Bei der Beurteilung der offensichtlichen Nichteignung ist auf diejenigen Anforderungsmerkmale abzustellen, die sich aus dem Text der Stellenausschreibung selbst ergeben. Sieht die Stellenbeschreibung keine Alternative wie etwa "vergleichbare Qualifikation" vor, so sind nur die explizit genannten Abschlüsse fachlich geeignet.

ZAP EN-Nr. 303/2015

ZAP 7/2015, S. 360 – 361

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