I. Einführung

Internetseite, Facebook-Profil, Youtube-Kanal – vor einigen Jahren wurden diese Dinge bei Rechtsanwälten noch fast als "exotisch" oder bestenfalls als "lästiges Übel" angesehen. Heutzutage gehören solche Aktivitäten im World Wide Web schon zur Normalität und wer weiß, vielleicht sind sie in einigen Jahren sogar absolutes Pflichtprogramm für die gesamte Anwaltschaft. Betrachtet man das Angebot von modernen Online-Rechtsdienstleistungen, so fällt auf, dass es nicht nur reine Anwaltsverzeichnisse gibt, wie z.B. die Deutsche Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins, die Mitgliederlisten der Rechtsanwaltskammern, der Deutsche Anwaltssuchdienst o.Ä. Es gibt darüber hinaus auch Plattformen für die Abwicklung von Online-Rechtsberatungen, auf denen also Mandanten und Anwälte zusammengeführt werden, wie etwa auf Frag-einen-Anwalt.de oder auf der Plattform für Rechtsberatung per Video Klientus.de. Es gibt noch zahlreiche andere Anbieter, was letztlich verdeutlicht, wie dicht der Online-Markt inzwischen geworden ist. Um sich dort durchzusetzen und um bei inzwischen über 160.000 zugelassenen Rechtsanwälten nicht einfach unterzugehen, kommt im Grunde kein Anwalt daran vorbei, eine oder gleich mehrere Internetpräsenzen zu unterhalten. Absolutes Minimum ist hierbei wohl die Kanzlei-Website, die beispielsweise durch spezielle Themen-Blogs oder Profile in den sozialen Medien sinnvoll ergänzt werden kann.

Allerdings sind schon im Stadium der Konzeption und auch bei der Umsetzung einer Internetseite zahlreiche gesetzliche Bestimmungen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen zu beachten, mit denen nicht jeder Anwalt im Detail vertraut ist. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, denn warum sollte sich z.B. ein Fachanwalt für Erbrecht mit Fragen des Urheberrechts oder den Details des Datenschutzrechts auskennen?

 

Hinweis:

Allerdings trägt der Rechtsanwalt als Hauptverantwortlicher das volle Haftungsrisiko. Dies gilt in Bezug auf die eigene Website, für Blogs oder auch für Profile bei Facebook & Co. Es ist also unbedingt erforderlich, dass zumindest die Grundkenntnisse in den einschlägigen Rechtsgebieten vorhanden sind, nämlich insbesondere im Urheberrecht, Datenschutzrecht, Telemedienrecht, Namens- bzw. Markenrecht, Wettbewerbsrecht und im anwaltlichen Berufsrecht.

Im Rahmen dieses Beitrags können nicht alle Aspekte vertiefend dargestellt werden. Die behandelten Punkte sollen vielmehr zur Vermittlung des Basiswissens sowie zur Sensibilisierung für die zentralen Problemstellen dienen.

 

Hinweis:

Verwiesen sei daher auf die vierteilige eBroschüren-Reihe rund um den anwaltlichen Online-Auftritt, die vertiefende Ausführungen zu diesem Thema enthält (Rohrlich, "Anwälte online – rechtssicher im Internet auftreten", Deutscher Anwaltverlag).

II. Internetseite

Zentraler Anlaufpunkt und inzwischen auch wohl bei jedem Rechtsanwalt vorhanden, ist die eigene Internetseite, auf welcher man sich und seine Kanzlei den Rechtssuchenden vorstellt. Sie ist sozusagen das digitale Kanzleischild, das allerdings mit sehr viel mehr Möglichkeiten, aber auch einigen Stolperfallen ausgestattet ist. So muss man sich vor Augen halten, dass jede Internetseite 24 Stunden am Tag, sieben Tage pro Woche und 365 Tage im Jahr weltweit abrufbar bereitsteht. Werden die Inhalte nicht gut gepflegt oder nur sehr selten aktualisiert, so kann der eigentlich gewünschte Werbeeffekt u.U. nach hinten losgehen. Hinzu kommt, dass etwaige juristische Fehler sehr einfach zu entdecken und prinzipiell von jedem Kollegen angemahnt werden können. Insofern gilt es, besondere Sorgfalt in die Erstellung und auch in den Betrieb der eigenen Kanzlei-Website zu investieren. Außerdem können die diesbezüglich gewonnen Erkenntnisse größtenteils auf die sozialen Medien übertragen werden, weil hier die gleichen Prinzipien z.B. für das Impressum oder die urheberrechtliche Situation gelten.

1. Domainname

Bevor man sich der juristischen Betrachtung von Domainnamen zuwendet, ist es zwingend erforderlich, sich einen Überblick über die technischen Grundlagen zu verschaffen. Denn ohne beispielsweise die Kenntnis des Unterschieds zwischen einer Top- und einer Second-Level-Domain wird man keine vernünftige rechtliche Wertung vornehmen können.

Eine Domain ist sozusagen die Anschrift einer Internetseite, so führt beispielsweise die Eingabe von http://www.ra-rohrlich.de zum Internetauftritt des Autors. Die einzelnen Bestandteile einer Domain sind die folgenden:

  • "http" = kurz für hypertext transfer protocol (Technik zur Darstellung von Internetseiten auf Computern),
  • "://" = Trennzeichen,
  • "www" = Bezeichnung des Webservers und Kurzform für World Wide Web,
  • "ra-rohrlich" = Domainname (sog. Second-Level-Domain),
  • "de" = Domainendung (sog. Top-Level-Domain).

a) Domainrecht

Aus domainrechtlicher Sicht sind insbesondere die Top-Level- und die Second-Level-Domain interessant, da es hier die in der Praxis am häufigsten auftauchenden Problemstellungen gibt. In aller Regel geht es um Kennzeichenrechte, also um Streitigkeiten im Bereich des Namens- oder Markenrechts. Daher ist e...

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