(BGH, Urt. v. 21.1.2021 – I ZR 120/19) • Da auch die Eigenwerbung von Presseorganen dem Schutz der Pressefreiheit unterfällt, dient die Verwendung des Fotos eines Prominenten auf der Facebook-Seite des Presseunternehmens nicht ausschließlich dessen privaten Geschäftsinteresse, sondern mittelbar auch einem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit. Die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als „Clickbait” („Klickköder”) ohne redaktionellen Bezug zu dieser greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Bild ein. Ein deutschlandweit bekannter TV-Moderator muss es daher nicht hinnehmen, dass sein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die ihn nicht betreffen. Dies ist der Fall bei der Überschrift eines Facebook-Posts „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen Krebserkrankung zurückziehen” unter Hinzufügung der Abbildung des TV-Moderators, der jedoch nicht erkrankt ist.

ZAP EN-Nr. 165/2021

ZAP F. 1, S. 278–278

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