(KG, Beschl. v. 21.1.2020 – 1 W 47/19) • Im Fall der sog. Leihmutterschaft hängt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung – hier des Superior Court of the State of California –, die die rechtliche Elternschaft – nur – dem Wunschvater zuweist und zugleich feststellt, die Leihmutter sei nicht rechtmäßiges Elternteil, nicht davon ab, dass der Wunschvater auch genetisch mit dem Kind verwandt ist. Ist die ausländische Entscheidung bereits vor der Geburt des Kindes ergangen, gebietet es der Grundsatz der Wahrheit der Personenstandsführung im Personenstandsrecht nicht, den Vornamen und Familiennamen der Leihmutter im Haupteintrag des Geburtsregisters zu verlautbaren (Abgrenzung zu Senat, Beschl. v. 4.7.2017 – 1 W 153/16, FamRZ 2017, 1693). Hinweis: Die Leihmutter ist im personenstandsrechtlichen Verfahren zu beteiligen, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, sie habe das Kind freiwillig an den Wunschvater herausgegeben und wolle keine Elternstellung einnehmen.

ZAP EN-Nr. 128/2020

ZAP F. 1, S. 292–292

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