Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im ErbStG geregelt. Nach § 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Erbfall. Die Steuerbelastung richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker (drei Steuerklassen nach § 15 ErbStG) und innerhalb der Steuerklassen nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 19 ErbStG. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer müssen die in § 16 ErbStG geregelten Freibeträge zwingend beachtet werden. Der Erblasser kann den Anfall der Erbschaftsteuer durch eine Verfügung von Todes wegen zwar nicht verhindern. Er kann aber durch eine frühzeitige anteilige Verteilung seines Vermögens zu Lebzeiten, die ihm eingeräumten Freibeträge aus § 16 ErbStG, optimal nutzen. Gemäß §§ 59 ff. AO werden Steuervergünstigungen gewährt, wenn den Anforderungen der §§ 5255 AO entsprochen wird, mithin die Stiftung gemeinnützig ist. Bei der Familienstiftung muss die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre berücksichtigt werden. Die Erbersatzsteuer ist aber nicht auf eine nichtrechtsfähige Stiftung übertragbar.

 

Rechtsprechungshinweis:

Eine nichtrechtsfähige Stiftung unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer (BFH, Urt. v. 25.1.2017 – II R 26/16).

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