Nach ständiger Rechtsprechung des VIII. Senats haben die Gerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung selbst zu nutzen zu wollen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen. Sie haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters zu setzen. Deshalb kann grundsätzlich auch die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der dem Mieter überlassenen Räume als Zweitwohnung eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen (BGH ZAP EN-Nr. 32/2018 = NZM 2018, 983 = WuM 2018, 776 = GE 2019, 50 = ZMR 2019, 118 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 73 m. Anm. Börstinghaus; Börstinghaus jurisPR-BGHZivilR 20/2018 Anm. 3; Kappus NZM 2018, 987; Mettler MietRB 2019, 8). Jedoch sind dem Erlangungswunsch des Vermieters zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters Grenzen gesetzt. Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob

  • dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird,
  • er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist oder
  • er missbräuchlich ist,

    • etwa, weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist,
    • die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder
    • der Wohnbedarf in einer anderen Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der BGH in zwei durchaus außergewöhnlichen Fällen den Eigenbedarf dem Grunde nach für möglich gehalten: Im ersten Fall ging es um eine reiche finnische Familie, die einmal im Jahr in Wiesbaden für maximal eine Woche ein Familientreffen durchführte und dafür in ihrem Haus eine weitere Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte, was vom LG und dem BGH gebilligt wurde. In einem zweiten Fall wollte eine ältere Dame bei einem belasteten Mietverhältnis für Heimspiele des FC Bayern München und Theaterbesuche aus Österreich anreisen und dann in der Wohnung im 3. OG in München übernachten. Das LG hatte die Klage abgewiesen, der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Beweiserhebung an das LG zurückverwiesen.

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