(OLG Brandenburg, Urt. v. 14.11.2017 – 6 U 12/16) • Nach § 312g Abs. 1 BGB steht den Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu. Das in § 312g BGB normierte Widerrufsrecht des Verbrauchers trägt der Tatsache Rechnung, dass der Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oft psychologischem Druck und einer Überrumpelungssituation ausgesetzt ist. Außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern geschlossene Verträge über Fotoausdrucke von Luftbildaufnahmen unterliegen dem Verbraucherwiderrufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB. Das Widerrufsrecht ist nicht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da eine Anfertigung nach Kundenspezifikationen nicht vorliegt, wenn die Fotos unter Verwendung bereits vorgefertigter digitaler Bilddateien hergestellt werden.

ZAP EN-Nr. 154/2018

ZAP F. 1, S. 274–274

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