Eine Kontrollbetreuung darf wie jede andere Betreuung nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Dies kann bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht zur Kontrolle des Bevollmächtigten der Fall sein, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen, und weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der durch hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (BGH FamRZ 2017, 1777 = MDR 2017, 1125 = FuR 2017,628 m. Hinw. Soyka).

Der dem Kontrollbetreuer übertragene Aufgabenkreis umfasst eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Der Kontrollbetreuer hat dagegen keine originären Betreuungsaufgaben zu übernehmen.

Auch wenn der Bevollmächtigte als Erbe mit einem zugunsten des Betroffenen ausgesetzten Vermächtnis belastet ist, können die daraus entstehenden Interessenkonflikte die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (MDR 2017, 1126 = FuR 2017, 631 m. Hinw. Soyka = FamRB 2017, 468 m. Hinw. Locher).

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