Der Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den bestehenden freien Willen des Betroffenen angeordnet werden (BGH MDR 2017, 947 = FuR 2017, 4989 m. Hinw. Soyka). Aus der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes ergibt sich, dass der Staat nicht das Recht hat, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürgern zu erziehen, zu bessern oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen.

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